Nahaufnahme Wildblütenwiese

Anfragen nach dem Umweltinformationsgesetz

Wer etwas erreichen will im Umwelt- und Naturschutz, ist oft auf nicht-öffentliche Informationen angewiesen. Je besser man informiert ist, umso gezielter kann man Probleme angehen, Missstände abstellen und politische Entscheidungen hinterfragen. Das Umweltinformationsgesetz (UIG) gewährt allen Bürger*innen ein Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, wie sie z.B. in Behörden vorliegen.

Wer derartige Umweltinformationen haben möchte, sollte sich vorab jedoch einige Fragen stellen:

  • Wende ich mich an eine informationspflichtige Stelle im Sinne des UIG? Habe ich den Antrag bei der richtigen Behörde gestellt?
  • Handelt es sich um Umweltinformationen? D.h. erfrage ich Daten über den Zustand eines Umweltmediums, über eine die Umwelt beeinträchtigende oder schützende Tätigkeit?
  • Ist der Antrag hinreichend bestimmt und spezifiziert? D.h. ist aus dem Antrag zu erkennen, welche Information ich wie erhalten möchte?

Zu beachten ist, dass für den Zugang zu Umweltinformationen auf Bundesebene das UIG gilt, während für informationspflichtige Stellen auf Landesebene das SächsUIG gilt. Hier gelten teils leicht abweichende Regelungen.

Was kosten die behördlichen Informationen?

Für Amtshandlungen der Behörden auf Grund des UIG bzw. SächsUIG werden grundsätzlich Gebühren und Auslagen erhoben. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem Aufwand, den die Informationsbeschaffung erfordert und ist in der Umweltinformationsgebührenkostenverordnung des Bundes (UIGGebV) bzw. dem Sächsischen Kostenverzeichnis geregelt. Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte (per Mail) sowie Einsichtnahmen vor Ort sind kostenfrei.

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